Fahrzeugbewertung

Fahrzeugbewertung

Ich biete dir eine professionelle und präzise Fahrzeugbewertung sowie ein fundiertes Gutachten an – individuell, verlässlich und genau auf deine Bedürfnisse abgestimmt.

  • Falls du einen Gebrauchtwagen kaufen oder verkaufen möchtest und beim Preis unsicher sind.
  • Falls du ein Young- oder Oldtimer fähst und Preis sowie Zustand professionell bestimmen lassen willst.
  • Du willst einen Firmenwagen als Betriebsvermögen bewerten lassen.
  • Streitpunkt: Im Rahmen einer Erbschaft oder Scheidung ist die Bestimmung des Fahrzeugwertes nötig.
  • Du willst dich vor Forderungen bei der anstehenden Leasingrücknahme schützen.
  • Du möchtest deinen Wagen in den richtigen Versicherungstarif einstufen.
  • Du brauchst für ein H-Kennzeichen ein Sachverständigengutachten, um einen günstigen Oldtimertarif abschließen zu können.
  • Es handelt sich um einen Unfallwagen und du möchtest den Restwert und Wiederbeschaffungswert ermitteln.

Häufig gestellte Fragen

Wichtig ist, lassen Sie sich nicht verunsichern. In einem Haftpflichtschadenfall steht Ihnen das Recht zu, einen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen und sich unabhängig beraten zu lassen.
Immer dann wenn es zu einem Haftpflichtschaden (also ein Schadenersatzanspruch gegen eine weitere Person besteht) gekommen ist. Denn nur ein unabhängiger Kfz-Sachverständigter berücksichtigt alle relevanten Schadenpositionen rund um den entstandenen Schaden und weist diese entsprechend im Gutachten aus.

Grundsätzlich sind die meisten Werkstätten in der Lage den entstandenen Schaden zu erkennen und somit den notwendigen Reparaturweg festzulegen. Sollte es sich um einen Vertragshändler der entsprechenden Fahrzeugmarke handeln, wird er in der Regel auch Zugriff auf alle nötigen Ersatzteilpreise sowie auf die entsprechenden Reparaturrichtzeiten haben. Problematisch wird es dann, wenn die beauftragte Reparaturwerkstatt nicht über entsprechende Kalkulationsmöglichkeiten verfügt.

Allerdings bezieht sich der entstandene Schadenersatzanspruch aus einem Kfz-Haftpflichtschaden nicht nur auf die notwendig gewordenen Reparaturkosten. Darüber hinaus besteht in vielen Fällen auch ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung sowie unter Umständen auch ein Anspruch auf eine merkantile Wertminderung. Diese Positionen werden im Regelfall nicht berücksichtigt.

Auch in diesen Fällen sollten Sie sich von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen beraten lassen. Zum einen entpuppen sich in vielen Fällen augenscheinlich geringe Schäden im Lauf einer genaueren Untersuchung umfangreicher als vermutet. Des Weiteren werden während einer Fahrzeugbesichtigung durch den Kfz-Sachverständigen neben der Feststellung des entstandenen Schadens auch eventuelle Beweise gesichert und entsprechend dokumentiert. Ob und inwieweit es sich tatsächlich um einen Bagatellschaden handelt ist für einen Laien nur schwer oder gar nicht zu beurteilen, so dass erst eine entsprechende Schadenkalkulation eine Aussage zur genauen Schadenhöhe zulässt.

Weiterhin können auch verhältnismäßig geringe Schäden, je nach Fahrzeugalter eine Ermittlung der Fahrzeugwerte, wie des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes, notwendig machen. Gerade bei älteren Fahrzeugen haben diese Werte einen großen Einfluss auf die spätere Regulierungssumme und sollten unabhängig ermittelt werden.

Entsprechend der jeweiligen Sachlage und der schadenrelevanten Zahlen wird durch den Kfz-Sachverständigen beurteilt welches Produkt zur Schadenregulierung benötigt wird und dementsprechend erstellt.

Das Grundhonorar für ein Kfz-Sachverständigengutachten richtet sich im Wesentlichen nach der Höhe des entstandenen Schadens. Umfangreiche Schäden verursachen einen höheren Besichtigungs- und Kalkulationsaufwand und wirken sich somit auf die Höhe des Grundhonorars aus. Weitere Kostenpositionen sind Fotokosten sowie eventuelle Fahrt-, Vermessungs- und Fremdkosten. Weiterhin werden in der Regel entsprechende Pauschalen für bürointerne Tätigkeiten und Kosten in Rechnung gestellt, so dass sich die Preisgestaltung individuell an der jeweiligen Sachlage orientiert. Die entsprechenden Honorarlisten liegen zur Einsichtnahme an unserer Betriebsstätte aus.

Bei eindeutiger Schuldfrage die schadenregulierende Versicherung. Die Kosten für die Schadenfeststellung sind Bestandteil des Schadenersatzanspruches und müssen entsprechend erstattet werden.

Ist ein Kaskoschaden entsprechend der Vertragsvereinbarungen Ihrer Fahrzeugversicherung eingetreten, sollten Sie umgehend Ihre Versicherung informieren und den Schaden anzeigen. Der zuständige Sachbearbeiter wird Sie über die weitere Vorgehensweise informieren und entsprechend alle relevanten Schritte einleiten.
Grundsätzlich ist Ihre Versicherung aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrages weisungsberechtigt. Im Gegensatz zu einem Haftpflichtschaden greift hier das gültige Vertragsrecht und nicht wie im Haftpflichtschadenfall der § 249 BGB. Nach entsprechender Absprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter wäre eine Beauftragung aber dennoch möglich.

Sie haben das Recht die Werkstatt, in der Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen möchten, selbst zu wählen. Da kommt es allerdings auf Ihr Fahrzeug und der Pflege ganz individuell an. Kommen Si auf mich zu und ich werde Ihnen alles erläutern.

Lassen Sie sich nicht von der gegnerischen Versicherung in eine sogenannte „Partnerwerkstatt der Versicherung“ leiten. Die Ihnen dort angebotenen, zum Teil kostenlosen, Leistungen haben letztendlich nur ein Ziel, die Kosten für die Versicherung gering zu halten und unter Umständen Ihre Ansprüche aus Ihrem entstandenen Schaden nicht oder nur teilweise auszugleichen.

Zur Beweissicherung und zur Feststellung des gesamten Schadensumfangs steht Ihnen das Recht zu, einen freien Sachverständigen zu beauftragen. Das Gutachten dient Ihnen zur Beweissicherung, und es werden alle zur Schadensabwicklung erforderlichen Werte wie Schadenshöhe, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert und Restwert ermittelt. Die Gutachterkosten sind grundsätzlich von der Versicherung des Schädigers zu tragen.

Es sei denn, der Schaden liegt unter 750,- Euro

Man spricht hier von der sogenannten Bagatellgrenze. Jedoch ist auch hier ein Kurzgutachten durchaus gängige Praxis.

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Ist die Haftung unklar oder es sind Personenschäden eingetreten, raten wir Ihnen in jedem Fall einen Anwalt einzuschalten.

Das Anwaltshonorar hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Falls Sie über keinen eigenen Verkehrsfachanwalt verfügen empfehlen wir Ihnen gerne einen unserer Partner.

Übersteigen die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, spricht man von einem Totalschaden.

In diesem Fall können Sie Ihr Fahrzeug unter gewissen Bedingungen trotzdem reparieren lassen.

Eine Reparatur ist möglich, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten zzgl. Wertminderung gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges nicht mehr als 30 % übersteigen und Sie das Fahrzeug nach der Reparatur mindestens 6 Monate weiter nutzen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadensfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeuges. Sie dürfen das verunfallte Fahrzeug dann zu dem Restwert veräußern, den der Sachverständige im Gutachten ermittelt hat.

Sollte die Versicherung des Gegners auf einen Kostenvoranschlag bestehen, ist es jedoch ratsam, aus Beweissicherungsgründen, direkt ein Gutachten erstellen zu lassen.

Das offizielle Gutachten porträtiert noch weitaus mehr Aspekte, wie Beweissicherungsfotos, Wertminderung, Nutzungsausfall, Vor- und Altschäden, Reparaturausweitung etc. und ist auch vor Gericht verwertbar.

Eine weitere Möglichkeit liefert das sogenannte Kurzgutachten, welches unter der gesetzlich vorgeschriebenen Bagatellgrenze als gängige Form üblich ist. Auch hier wird alles bildlich festgehalten, um eine wahrheitsgetreue Aussage machen zu können. Die Vorgehensweise und Notwendigkeit der Methode evaluieren wir mit jedem Kunden individuell und nach Sachlage.

Infos zu selbstverschuldeten Kaskoschäden:

Im Regelfall kalkuliere ich einen Kaskoschaden nicht.
Das Gutachten wird stattdessen durch die eigene Versicherung erstellt, wozu ein Sachverständiger geschickt wird, der sich dieser Aufgabe annimmt.

Sollten Sie sich, im Falle des Wunsches nach einer Kaufberatung, allein gelassen fühlen, oder keinen Rechtsbeistand finden, helfe ich Ihnen auch gerne bei diesen Problemen und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Wie kann ich dir helfen?

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